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D&O-Haftung
Haftpflichtversicherung für Organe und Führungskräfte juristischer Personen.
Wer ist versichert?
Versicherungsnehmer ist das Unternehmen selbst. Als «versicherte Personen» profitieren von diesem speziellen Schutz die gegenwärtigen, aber auch die künftigen und ehemaligen Mitglieder der obersten operativen Führungsebene (Direktion/Geschäftsleitung) und des
strategischen Aufsichts- und Lenkungsorgans von Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften (Verwaltungsrat, Verwaltung)
Abgesehen von der rechtlichen Organposition kann für eine D&O-Haftung auch die faktische Organfunktion genügen (Solche Gleichstellung bemisst sich nach der tatsächlichen Entscheidungs- und Führungskompetenz).
Wegen der solidarischen Haftung werden die Mitglieder nur in ihrer Gesamtheit als Leitungs- und Aufsichtsgremium versichert. Eingeschlossen in diesen Schutz sind die Organmitglieder des Versicherungsnehmers einschliesslich dessen Tochtergesellschaften(Konzerndeckung).
Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz besteht für die Fälle, in welchen versicherte Personen aufgrund gesetzlicher Vorschriften haftpflichtig werden: Voraussetzung bildet der Nachweis des Vermögensschadens, welchen ein Manager durch pflichtwidriges Verhalten kausal verschuldet hat. Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
Deckung besteht nicht nur dann, wenn eine Unternehmung wegen eines gegen sie selbst durchgesetzten Haftpflichtanspruchs Rückgriff gegen die versicherten Personen nimmt. Sie gilt auch und gerade bezüglich derjenigen Ansprüche, die der Versicherungsnehmer gegen versicherte Personen intern geltend macht (sog. Innenansprüche), ohne dass aussenstehende Geschädigte aktiv werden. Nur mit dieser weiten Deckung für Innenansprüche kann dem Sicherheitsbedürfnis der versicherten Personen hinreichend Rechnung getragen werden.
Was ist nicht versichert?
Rückzahlungsansprüche (Bezüge, Tantiemen) sind dem Erfüllungsbereich
zuzuordnen und werden daher nicht als Haftpflichtansprüche angesehen. Ausgeklammert vom Versicherungsschutz werden Ansprüche aufgrund von vereinbarten Vertragsstrafen sowie Zahlungen mit Strafcharakter.
Desgleichen sind die Folgen von Vorsatz und wissenschaftlicher
Pflichtverletzung nicht gedeckt.
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